§ 15 – Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen. (3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde erstellt ein Register für zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen mit einer zwölfstelligen Registriernummer.
- Die Registriernummer setzt sich aus der amtlichen Schlüsselnummer der Gemeinde und einer vierstelligen Betriebsnummer zusammen.
- Bestimmte Betriebe, die nach speziellen Hygienevorschriften zugelassen sind, gelten ebenfalls als zugelassen.
- Die Behörde informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassungen und deren Änderungen.
- Das Bundesministerium veröffentlicht die Zulassungen und Änderungen im Bundesanzeiger.